Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 09.02.2024

I. Anwendungsbereich / Geltungsbereich

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche und auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen durch die

intensiv-nurdse GmbH nachfolgend Verleiher und Gesellschaft genannt. Sie gelten gegenüber Unternehmen nachfolgend Kunde (§14 BGB) und Entleiher (§1 AÜG) genannt, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

b) Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die intensiv-nurdse GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.

c) Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erfolgte zum 02. August 2022 durch die Bundesagentur für Arbeit in Kiel, und ist vorläufig auf ein Jahr befristet.

d) Der Verleiher wird dem Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gem. § 5 AÜG informieren. In den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.

e) Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur insoweit, als diese unseren Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

II. Vertragsgegenstand, Leistungserbringung und Nutzung der Leistungsergebnisse

a) Die Gesellschaft erbringt Leistungen zur Übernahme und Unterstützung des Kunden, insbesondere Personaldienstleistungen in Form der Arbeitnehmerüberlassung. Art, Ort, Zeit und Umfang der Leistungen sind in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Kunden (nachfolgend „Auftrag“) bestimmt.

b) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann nach eigener Wahl Dritte ganz oder teilweise mit der Leistungserbringung beauftragen.

c) Die Nutzung oder Umsetzung der Leistungsergebnisse von der Gesellschaft durch den Kunden ist nicht Vertragsgegenstand.

III. Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Der Kunde benennt der Gesellschaft einen qualifizierten Ansprechpartner. Dieser Ansprechpartner darf ebenfalls verbindliche Entscheidungen treffen und ist für diese so weit verantwortlich.

b) Der Kunde hat der Gesellschaft sämtliche für die Erbringung der beauftragen Leistung erforderliche Informationen, Ressourcen, Nachweise und Unterlagen einschließlich des Zugangs zu Systemen, Räumlichkeiten und Personen (nachfolgend Informationen) vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c) Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Informationen trägt der Kunde. Die Gesellschaft ist nur bei ausdrücklichem Wunsch oder im Rahmen der Auftragserfüllung zur Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit verpflichtet.

d) Der Kunde sichert der Gesellschaft zu, dass von dem Kunden alle zur Verfügung gestellten Informationen Urheber- und sonstige Rechte Dritter nicht entgegenstehen, und stellt die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung vorgenannter Rechte frei.

IV. Arbeitnehmerüberlassung

1) Personalauswahl und Personaleinsatz

a) Der Verleiher ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Der Leiharbeitnehmer der Gesellschaft steht in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Die grundsätzliche Verwendung und Art der Tätigkeit, sowie alle sonstigen wesentlichen Merkmale der Personaldienstleistung, werden ausschließlich zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart. Dem Entleiher obliegen die Erteilung der Arbeitsanweisung, die Kontrolle der Arbeitsausführung und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften gegenüber dem Leiharbeitnehmer.

b) Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer nur in den Betriebsorten und Betriebsbereichen ein, die zuvor vereinbart wurden. Ein anderer Einsatzort, Austausch oder die Verwendung des Leiharbeitnehmers außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten ist nicht zulässig.

c) Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt diese nicht fort, bemüht sich der Verleiher eine Ersatzkraft gleicher Güte zu stellen. Gelingt dieses nicht, so ist er zur Überlassungsverpflichtung oder von der Erfüllungspflicht befreit.

d) Die zur Arbeitserfüllung benötigten Maschinen und Geräte, sowie eventuelle über ein normales Maß hinausgehende Schutzkleidung sind vom Entleiher zu stellen. Der Leiharbeitnehmer des Verleihers ist verpflichtet, Maschinen, Geräte und Zubehör schonend und mit großer Sorgfalt zu behandeln. Deshalb können gegen den Verleiher oder deren Leiharbeitnehmer keine Regressansprüche geltend gemacht werden.

e) Der Entleiher ist gegenüber dem Leiharbeitnehmer verpflichtet, diesen nach dem aktuell gültigem Medizinproduktegesetz (MPG) in der Bedienung und im Umgang von medizinischen Geräten und Produkten zu unterweisen. Diese Einweisung muss dem Leiharbeitnehmer in dem dafür vorgesehenen Nachweis des Verleihers schriftlich bestätigt werden.

f) Der Verleiher verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal mit dem Entleiher zu vereinbaren und auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Verleiher nur solches Personal auszuwählen und dem Entleiher zu überlassen, welches diese Berufsausbildung erfolgreich in Deutschland abgeschlossen hat. Sofern der Ausbildungsabschluss im Ausland erfolgte, so ist die Anerkennung des Abschlusses in Deutschland vom Verleiher nachzuweisen. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.

g) Der Verleiher stellt sicher, dass der eingesetzte Leiharbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, zur Aufnahme der Tätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz, der Arbeitsgenehmigungsverordnung oder sonstiger auf Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangener Verordnungen oder ihnen nachfolgenden Gesetze berechtigt sind. Auf Nachfrage des Entleihers sind vom Verleiher entsprechende Nachweise vorzulegen.

h) Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur im Einvernehmen mit dem Leiharbeitnehmer vereinbaren und dulden wird, soweit dieses im Einklang mit dem Arbeitszeitschutzgesetz und seinem Betrieb steht.

i) Der Entleiher und der Leiharbeitnehmer haben bei der Verteilung der zu betreuenden Patienten auf ein angemessenes Maß zu achten und entscheiden gemeinsam über die Art und den Umfang der zu betreuenden Patienten, die der Leiharbeitnehmer selbstständig und eigenverantwortlich pflegt. Der Entleiher und der Leiharbeitnehmer orientieren sich hierbei am Umfang der Pflegebedürftigkeit und dem medizinischen Aufwand der zu versorgenden Patienten.

j) Der Leiharbeitnehmer trägt bei der Arbeitsdurchführung ein eigenes Namensschild mit der Berufsbezeichnung und der Zugehörigkeit zum Verleiher. Das Namensschild wird vom Verleiher gestellt.

k) Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenem Unternehmen ausgeschieden ist. Ist dieses zutreffend, so teilt der Entleiher dieses dem Verleiher in der Anlage 2 zum Auftrag unverzüglich mit.

2) Ausfall und Austausch von Leiharbeitnehmern

a) Der Verleiher ist grundsätzlich freigestellt einen Leiharbeitnehmer seiner Wahl nach einer Konkretisierung unter Bezugnahme des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Leistungserfüllung zu entsenden aber mindestens eine ebenso qualifizierte Kraft mit der vereinbarten Qualifikation. Sollte der Verleiher nur einen Leiharbeitnehmer mit einer geringeren Qualifikation zur Verfügung stellen können, wird auch nur die tatsächliche Qualifikation in Rechnung gestellt.

b) Bei Ausfall des Leiharbeitnehmers aus wichtigem Grund ist der Verleiher nicht zur Stellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Alle daraus resultierten Kosten des Entleihers können dem Verleiher nicht in Rechnung gestellt werden.

c) Der Verleiher ist berechtigt, bei dem Entleiher eingesetzte Leiharbeitnehmer gegen andere Leiharbeitnehmer auszutauschen (siehe Punkt IV Ziffer 2a), sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Entleiher wird in diesem Falle unverzüglich erklären, ob er die Ersatzkraft als gleichwertigen Ersatz akzeptiert. Beide Parteien werden im Falle der Zustimmung durch den Entleiher unverzüglich die Verträge unterzeichnen, um den Austausch zu ermöglichen.

d) Der Entleiher ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Leiharbeitnehmer mit geringerer Qualifikation zu akzeptieren. Ihm steht das Wahlrecht zu, ob er den geringer qualifizierten Leiharbeitnehmer zu einer entsprechend reduzierten Vergütung akzeptiert oder den Leiharbeitnehmer ablehnt, mit der Folge, dass die Pflicht zur Zahlung der Vergütung entfällt.

e) Sollte es zu einem längerfristigen Ausfall von mehr als 10 Kalendertagen kommen, so kann der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom Verleiher oder aber dem Entleiher aufgelöst werden.

3) Abrechnung

a) Der Verleiher wird die Arbeitnehmerüberlassung monatlich für den zurückliegenden Zeitraum dem Entleiher in Rechnung stellen.

b) Die Höhe der Rechnungssumme ergibt sich bei der Arbeitnehmerüberlassung aus dem Umfang der Leistungsübersicht des Leiharbeitnehmers, diese auch als Berechnungsgrundlage genutzt wird. Die Leistungsübersicht ist vom Leiharbeitnehmer und dem Entleiher bei Abschluss der Arbeitswoche zur Unterschrift vorzulegen. Der Entleiher bestätigt die Richtigkeit der Arbeitszeiten mit seiner Unterschrift.

c) Sollte der Leiharbeitnehmer niemanden antreffen, der die Leistungsübersicht unterschreiben darf, ist der Leiharbeitnehmer zur Bestätigung und Übermittlung der Arbeitszeiten auch ohne Unterschrift berechtigt. Ist der Entleiher nicht einverstanden mit den angegebenen Stunden, so muss er binnen 8 Tagen schriftlich und nachweisbar nach Rechnungseingang seinen Einspruch dem Verleiher begründet mitteilen.

d) Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme einer Zahlung durch den Kunden berechtigt.  Zahlungen an den Leiharbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

4) Arbeitszeiten

a) Es wird die Monatsarbeitszeit des Verleihers nach dem Tarifvertrag BAP/DGB- Zeitarbeit verabredet. Sollte hiervon abgewichen werden, ist dieses im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festzuhalten.

b) Der Leiharbeitnehmer des Verleihers vereinbart die Dienste eigenständig mit dem Entleiher. Die zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarte Einsatzdauer wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten. Die Arbeitszeiten unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der Arbeitszeitschutzgesetze für Angestellte (ArbZG), diese müssen bei der Einsatzplanung vom Entleiher berücksichtigt und eingehalten werden.

c) Fortbildungszeiten und Teambesprechungen sind als Arbeitszeit für den Leiharbeitnehmer anzuerkennen.

d) Die zwischen 20:00 Uhr – 06:00 Uhr geleisteten Stunden sind Nachtarbeit.

e) Der Dienstbeginn der Leistung wird zeitlich auf die angebrochene Viertelstunde zurückgerechnet, bei Dienstende wird auf die angebrochene Viertelstunde aufgerundet.

5) Eignungsvoraussetzungen und Arbeitsschutz

a) Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Entleiher nachzuweisen. Erforderliche Nachuntersuchungen werden von dem Entleiher zuständigen Werksarzt auf Kosten des Verleihers durchgeführt.

b) Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Verleiher während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen des Leiharbeitnehmers eingeräumt.

c) Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Der Verleiher meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

d) Bei einem Arbeitsunfall verpflichtet sich der Entleiher, dem Leiharbeitnehmer im Rahmen aller betrieblichen Möglichkeiten sofort die notwendige Erste Hilfe zu leisten und den Verleiher unverzüglich zu informieren.

e) Der Verleiher hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Entleiher hat vor Arbeitsaufnahme des eingesetzten Leiharbeitnehmers eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Des Weiteren muss vor Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers eine Begehung der Räumlichkeiten des Entleihers vorgenommen werden.

f) Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer des Verleihers nur für Tätigkeiten ein, die im Auftrag vereinbart wurden. Der Entleiher haftet dem Verleiher für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Arbeitnehmer außerhalb des vereinbarten Einsatzbereichs eingesetzt werden.

6) Equal Pay

a) Dem überlassenen Leiharbeitnehmer stehen aufgrund §8 AÜG n.F. nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu. Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister spätestens einen Monat vor Geltung des Equal Pay-Anspruchs alle für die Erfüllung des Equal Pay-Anspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers schriftlich in der Anlage 2 mitzuteilen.

b) Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Personaldienstleister etwaige Änderungen der Entgeltbestandteile gemäß Ziffer 5a) unverzüglich mitzuteilen.

c) Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§8 Abs. 4 Satz 4 AÜG n.F.).

7) Übernahme von Leiharbeitnehmern / Vermittlung / Provision

a) Eine Vermittlung liegt eindeutig vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer der Auftragserfüllung mit dem Leiharbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht.

b) Eine Vermittlung liegt nicht vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen nach Beendigung der Überlassung mit dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht.

c) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

d) Der Entleiher ist verpflichtet dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Der Entleiher trägt die Beweislast dafür, dass kein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde.

e) In allen oben beschriebenen Fällen hat der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Befristete sowie auch unbefristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig.

f) Die Vermittlungsprovision wird bei Übernahme des Leiharbeitnehmers während des laufenden Überlassungsvertrages erhoben, hierbei werden zwei Bruttomonatsgehälter fällig. Sollte eine Übernahme nach Beendigung der Überlassung erfolgen, fällt keine Vermittlungsprovision an.

g) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem überlassenen Leiharbeitnehmer und dem Verleiher vereinbarte Bruttomonatsgehalt (Grundgehalt). Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung auf das angegebene Konto des Verleihers zu überweisen.

h) Eine Verzichtserklärung seitens des Verleihers auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision muss im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich vereinbart werden.

V. Vergütungssatz, Zuschläge und weitere Kosten

a) Alle Vergütungssätze, Zeitzuschläge und Zulagen werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten und sind netto Beträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Überstunden fallen immer an, wenn die tatsächliche IST-Arbeitszeit die vereinbarte SOLL-Arbeitszeit pro geplanten Arbeitstag überschreitet. Überstunden werden mit Beginn der 16. Arbeitsminute fällig.

c) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, werden diese aufaddiert.

d) Anfallende Übernachtungskosten des Leiharbeitnehmers werden mit bis zu netto 75,00 € pro Nacht ohne Frühstück verrechnet. Die Übernahme von Übernachtungskosten durch den Kunden muss ausdrücklich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sein.

e) Der Leiharbeitnehmer des Verleihers hat gegenüber dem Entleiher keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, bezahltem Urlaub, Weihnachtsgeld oder sonstige bei Angestellten üblichen Sozialleistungen, diese sind zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer geregelt.

VI. Zahlungsbedingungen

a) An die Gesellschaft zu leistenden Zahlungen sind mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

b) Einer Vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. Befindet sich der Kunde ganz oder teilweise mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden und Leistungen, deren Ableistung der Kunde bestätigt hat, sofort fällig. Der Gesellschaft steht bei Nichtleistung durch den Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

VII. Entschädigung / Gewährleistung

a) Entschädigungen sind bei fristloser und grundloser Kündigung seitens des Kunden an die Gesellschaft zu entrichten.

b) Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen wird die vertraglich verabredete Monatsarbeitszeit zur Vertragslaufzeit zzgl. der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

c) Alle der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Zustellung der grundlosen Kündigung entstandenen Kosten werden dem Kunden in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Ebenso zählen hierzu auch Übernachtungs- und Stornierungskosten.

d) Ebenso verpflichtet sich der Entleiher den Leiharbeitnehmer im vollen vereinbarten Vertragsumfang einzusetzen. Sollte es dem Entleiher nicht möglich sein, dieses zu berücksichtigen, behält sich der Verleiher vor, die vereinbarte Vertragslaufzeit in voller Höhe ohne Zuschläge jedoch mit allen entstandenen Kosten des Leiharbeitnehmers in Rechnung zu stellen.

e) Bei etwaigen Mängeln hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung durch die Gesellschaft. Den Anspruch auf Nacherfüllung hat der Kunde unverzüglich, nachdem er Kenntnis vom Mangel erlangt hat, schriftlich gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch die Gesellschaft, kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine nachträgliche Vertragsaufhebung ist nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Vertragserfüllung nicht möglich.

f) Der Entleiher ist bei Beanstandungen der Arbeitsqualität des Leiharbeitnehmers verpflichtet diese spätestens bei Unterschrift der Leistungsübersicht aufzuzeigen, schriftlich festzuhalten und berechtigt eine Nachbesserung des Leiharbeitnehmers vor Ort zu verlangen. Verspätete Beanstandungen werden nicht weiter berücksichtigt.

VIII. Datenschutz / Vertraulichkeit

a) Im Rahmen der Leistungserbringung sind die Gesellschaft und Dritte, die im Auftrag der Gesellschaft handeln, dazu berechtigt, Informationen, die bestimmten Personen zugeordnet werden können (nachfolgend „personenbezogene Daten“), zu verarbeiten. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich unter Beachtung BDSG, DS-GVO und der Wahrung der Patientengeheimnisse § 203 Strafgesetzbuch. Sämtliche Auftragnehmer der Gesellschaft sind verpflichtet sich ebenfalls an diese Bestimmungen zu halten.

b) Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner vertragsbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, insbesondere zur Abrechnung von Leistungen einschließlich der elektronischen Datenverarbeitung, ggf. auch durch seitens des Personaldienstleisters beauftragte Dritte, zu.

c) Die Gesellschaft hat mit allen Leiharbeitnehmern und Mitarbeitern eine Verschwiegenheitsverpflichtung zum Datenschutz vereinbart.

d) Der Kunde sichert zu, dass er befugt ist, der Gesellschaft personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellen und dass die zur Verfügung gestellten personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.

e) Der Kunde stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund von Verstößen des Kunden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend gemacht werden können.

f) Die direkte oder indirekte Weitergabe von Ergebnissen, personenbezogenen Daten und Informationen ist dem Kunden sowie der Gesellschaft untersagt.  Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn beide Vertragsparteien schriftlich Ihr Einverständnis gegeben haben.

g) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Inhalte des Auftrags und die sonstigen im Rahmen des Auftrags überlassenen (vertraulichen) Unterlagen und Informationen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners offenzulegen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

h) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

i) Es wird die Datenschutzerklärung nach DS-GVO angewendet. Der Kunde akzeptiert diese per Unterschrift mit Erhalt dieser AGB und den Vertragsunterlagen.

IX. Kündigung

a) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung des Kunden ist nur bei schriftlicher Aussprache gegenüber der Gesellschaft wirksam. Wird diese dem Leiharbeitnehmer, ist die Kündigung unwirksam.

b) Ist der Entleiher mit der Leistung des Leiharbeitnehmers begründet unzufrieden kann er diesen zur Nachbesserung auffordern, sollte das Ergebnis weiter nicht zufriedenstellend sein, muss der Entleiher den Verleiher darüber informieren. Der Verleiher versucht im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zum nächsten Leistungszeitpunkt zu schicken. Kann der Verleiher keinen Ersatz leisten, so kann der Entleiher abweichend von Punkt VII. a) den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

c) Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Gründe hierfür können insbesondere sein:

d) Sollte das AÜG grundsätzlich geändert werden, steht ebenfalls beiden Vertragsparteien ausschließlich innerhalb der Arbeitnehmerüberlassung ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu.

X. Haftung und Aufrechnungsverbot

a) Im Hinblick darauf, dass der Leiharbeitnehmer unter der Aufsicht und in den Betriebsräumen des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.

b) Im Übrigen ist die Haftung der Gesellschaft sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dieses gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungsbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Gesellschaft darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

c) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Gesellschaft aufzurechnen, oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

d) Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich derjenigen die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, Privatpersonen und Ansprüchen auf Erstattung von Verfahrens- und Anwaltskosten) sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen von der Gesellschaft freizustellen.

XI. Abtretung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung

Abzutreten.

XII. Sonstiges und Schlussbestimmungen

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geltendes oder künftiges Recht unwirksam sein oder werden, so sind diese durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragspartner am besten dienlich werden / sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der jeweils abgeschlossenen Verträge oder einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der Verträge und der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

b) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und intensiv-nurdse GmbH – ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Amtsgericht Hannover.

c) Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Bestätigungsklausel, sowie sonstige Vereinbarungen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen ausschließlich der Bestätigung durch intensiv-nurdse GmbH.

d) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.Durch Unterschrift auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag werden diese AGB vorbehaltlos durch den Kunden akzeptiert.